Aktuelles
zurück
Veröffentlicht am: 01.07.2021
Veröffentlicht am: 01.07.2021
Aktuelle Informationen zu COVID-19 – Anpassung Ampelmodell für den Ausbildungs- und Übungsdienst im Landkreis Dachau
Seit unserem letzten Newsletter hat sich das pandemische Geschehen entscheidend verbessert, neben einer hohen Impfquote sind im Landkreis Dachau auch die Inzidenzwerte auf ein überschaubares und gut nachvollziehbares Maß gesunken.
Die Bayerische Staatsregierung hat daher mit dem Inkrafttreten der 13. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung am 05. Juni 2021 bereits die Lockerung von Schutzmaßnahmen zur Pandemieeindämmung beschlossen. Vor diesem Hintergrund hält es auch das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration für vertretbar, den Dienst- und Ausbildungsbetrieb der Feuerwehren in Bayern zu intensivieren und hat dazu ein IMS vom 29. Juni 2021 verfasst, welches die Vorgaben für den Feuerwehrdienst regelt.
Die Bayerische Staatsregierung hat daher mit dem Inkrafttreten der 13. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung am 05. Juni 2021 bereits die Lockerung von Schutzmaßnahmen zur Pandemieeindämmung beschlossen. Vor diesem Hintergrund hält es auch das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration für vertretbar, den Dienst- und Ausbildungsbetrieb der Feuerwehren in Bayern zu intensivieren und hat dazu ein IMS vom 29. Juni 2021 verfasst, welches die Vorgaben für den Feuerwehrdienst regelt.
Auch wenn in der Pandemiebewältigung mittlerweile gute Erfolge verzeichnet werden können, ist das Erreichte weiterhin fragil. Bei der Ausgestaltung des Dienst-, Übungs- und Ausbildungsbetriebs der Feuerwehren sowie von Vereinsaktivitäten sollte daher stets berücksichtigt werden, dass die Pandemie noch nicht komplett besiegt ist und keinesfalls durch leichtfertiges Handeln wieder gefährdet werden darf. Es ist daher auch weiterhin zu beachten, dass die Feuerwehren zur kritischen Infrastruktur gehören und ein corona-bedingter Ausfall einer Feuerwehr unbedingt vermieden werden muss.
Gleichwohl ist anerkennend festzustellen, dass durch das verantwortungsbewusste und disziplinierte Handeln unserer Feuerwehren zu keinem corona-bedingten Komplettausfall einer Einheit im Landkreis Dachau gekommen ist.
Ausbildungs- und Übungsdienst
Für den Dienstbetrieb sowie den Übungs- und Ausbildungsbetrieb am Standort gilt auch nach dem aktuellen IMS die Ausnahme von der allgemeinen Kontaktbeschränkung, nunmehr geregelt in § 6 Abs. 3 der 13. BayIfSMV. Demnach ist der Feuerwehrdienst – auch in Form des Ausbildungs- und Übungsbetriebs – grundsätzlich nach wie vor inzidenzunabhängig zulässig. Dies gilt ebenso für dienstliche Besprechungen/Zusammenkünfte der gemeindlichen Einrichtung Feuerwehr (z.B. Kommandantenwahl, Besprechungen, o.ä.).
Wir weisen jedoch weiterhin auf die grundsätzlichen Rahmenbedingungen für den Ausbildungs- und Übungsdienst sowie die inzidenz-abhängigen Regelungen in unserem Landkreis aus dem angepassten Corona-Ampelmodell vom 01.07.2021 hin.
Wir weisen jedoch weiterhin auf die grundsätzlichen Rahmenbedingungen für den Ausbildungs- und Übungsdienst sowie die inzidenz-abhängigen Regelungen in unserem Landkreis aus dem angepassten Corona-Ampelmodell vom 01.07.2021 hin.
Kreisausbildung
Für den „institutionalisierten“ Ausbildungsbetrieb (Feuerwehrschulen, Kreisausbildungen) finden die allgemeinen Bestimmungen des § 22 der 13. BayIfSMV zum Bereich der außerschulischen Bildung Anwendung. Dort sind insbesondere ein Mindestabstand von 1,5 Metern, eine Maskenpflicht (soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann) sowie die Ausarbeitung eines Schutz- und Hygienekonzepts vorgesehen. Für den Großteil unserer Kreisausbildungen haben wir ein entsprechendes Hygienekonzept entwickelt und werden diese daher weiter fortführen.
Vereinssitzungen
Für Vereinssitzungen ist nach § 7 Abs. 2 der 13. BayIfSMV folgende Personenanzahl zulässig:
- In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 bis zu 25 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 50 Personen unter freiem Himmel; die Teilnehmer müssen dabei über einen Testnachweis (§ 4 der 13. BayIfSMV) verfügen.
- In Landkreisen und kreisfreien Städten, die eine 7-Tage-Inzidenz von 50 nicht überschreiten, bis zu 50 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 100 Personen unter freiem Himmel.
Vollständig geimpfte (14 Tage nach der letzten Impfung) oder genesene Personen (mit geeignetem Nachweis) bleiben bei der Ermittlung der Zahl der Teilnehmer unberücksichtigt. Voraussetzung ist dabei, dass bei diesen Personen kein typisches Symptom oder sonstiger Anhaltspunkt für eine COVID-19-Infektion besteht.
Veranstaltungen aus besonderem Anlass (Fahrzeugweihen, Jubiläumsfeiern)
Unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 und 2 der 13. BayIfSMV werden auch private und öffentliche Veranstaltungen aus besonderem Anlass (z.B. Fahrzeugweihe, 150-jähriges Jubiläum, u. ä.) mit einem von Anfang an klar begrenzten und geladenen Personenkreis wieder ermöglicht.
Für private Veranstaltungen, d.h. solche, bei denen die Teilnehmer in ähnlicher Personenkonstellation regelmäßig wiederkehrend aufeinandertreffen (z.B. Teilnehmer nur aus dem Verein oder der gemeindlichen Einrichtung Feuerwehr), gelten die unter Buchstabe c) für Vereinssitzungen genannten Personenobergrenzen, wiederum zuzüglich geimpfter und genesener Personen.
Eine öffentliche Veranstaltung liegt im Gegensatz dazu bei einem aus verschiedenen Bereichen zusammengesetzten Teilnehmerkreis ohne regelmäßigen privaten/dienstlichen Kontakt vor (z.B. Veranstaltung auch mit Familienangehörigen, Teilnehmern aus Nachbargemeinden oder aus der Kommunalpolitik). Hier gelten auch die unter Buchstabe c) für Vereinssitzungen genannten Personenobergrenzen, allerdings einschließlich geimpfter oder genesener Personen.
Für private Veranstaltungen, d.h. solche, bei denen die Teilnehmer in ähnlicher Personenkonstellation regelmäßig wiederkehrend aufeinandertreffen (z.B. Teilnehmer nur aus dem Verein oder der gemeindlichen Einrichtung Feuerwehr), gelten die unter Buchstabe c) für Vereinssitzungen genannten Personenobergrenzen, wiederum zuzüglich geimpfter und genesener Personen.
Eine öffentliche Veranstaltung liegt im Gegensatz dazu bei einem aus verschiedenen Bereichen zusammengesetzten Teilnehmerkreis ohne regelmäßigen privaten/dienstlichen Kontakt vor (z.B. Veranstaltung auch mit Familienangehörigen, Teilnehmern aus Nachbargemeinden oder aus der Kommunalpolitik). Hier gelten auch die unter Buchstabe c) für Vereinssitzungen genannten Personenobergrenzen, allerdings einschließlich geimpfter oder genesener Personen.
Sonstige soziale/gesellige Aktivitäten von Verein oder Feuerwehr
Sonstige Veranstaltungen und soziale/gesellige Aktivitäten von Verein oder Feuerwehr sind nach § 7 Abs. 3 der 13. BayIfSMV derzeit untersagt. Erlaubt bleiben jedoch Zusammenkünfte, die sich im Rahmen der allgemeinen Kontaktbeschränkung (§ 6 der 13. BayIfSMV) bewegen:
- In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 drei Hausstände, max. 10 Personen,
- in Landkreisen und kreisfreien Städten, die eine 7-Tage-Inzidenz von 50 nicht überschreiten: 10 Personen
jeweils zuzüglich Geimpfte und Genesene.
Wir bitten um Beachtung und Umsetzung der Empfehlungen und stehen für Fragen gerne zur Verfügung.
Wir bitten um Beachtung und Umsetzung der Empfehlungen und stehen für Fragen gerne zur Verfügung.